In der Pflege kommt es ob ungewollt oder gewollt oft zu Missständen. Es ist wichtig zu wissen, dass wenn Sie Augenzeuge von gefährlicher Pflege und Therapien, Gewalt oder sexuellen Übergriffe sind, Sie verpflichtet sind, dies Ihrem Vorgesetzten zu melden. Im schlimmsten Fall machen Sie sich strafbar, falls Sie es nicht melden sollten. Was Sie bei den konkreten Fällen gefährliche Pflege bei Kollegen, Fehlverhalten von Ärzten und beim Beobachten von Gewalt, Diskriminierung und sexuellen Übergriffen tun sollten, haben wir Ihnen hier aufgelistet.
1. Gefährliche Pflege bei Kollegen beobachten
Sollten Sie beobachten, wie eine Kollegin oder ein Kollege den Bewohner oder die Bewohnerin in schwere Gesundheits- und Sicherheitsgefahren bringen, sind Sie dazu verpflichtet dies Ihrem Vorgesetzten zu melden.
Melden sollten Sie also unter anderem:
1. Wenn Sicherheitsgefahren für Sie und Patienten zum Beispiel durch zu wenig Desinfektionsmittel oder durch kaputte Masken entstehen.
2. Wenn Kollegen, Vorgesetzte oder Ärzte grobe Behandlungsfehler oder grobe Pflegefehler begehen. Darunterfallen:
- Hygieneregeln werden nicht eingehalten
- Es wird unter Drogen oder alkoholisiert gearbeitet
- Pflegekräfte ändern Medikamente, ohne es mit dem Arzt abzusprechen
- Es geht ein Gesundheitsrisiko von der Person aus
3. Wenn gefährliche Strukturfehler passieren wie zum Beispiel die enorme Unterbesetzung einer Pflegeeinrichtung.
2. Vorgesetzte praktizieren selbst gefährliche Pflege oder gehen nicht auf Ihre Beschwerde ein
Sollte Ihr direkter Vorgesetzter nichts gegen die Missstände unternehmen, oder sogar selbst für diese verantwortlich sein, so sollten Sie zur Ärztekammer gehen und zusätzlich die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis setzten.
3. Kollegen verabreichen regelmäßig andere Medikamente als vorgeschrieben
Sollte eine Pflegekraft ein nicht vorgeschriebenes Medikament oder einen anderen Wirkstoff einen Patienten verabreichen, ist dies strafrechtlich als Körperverletzung zu bewerten. Pflegekräfte sind nur dann dazu befugt das Medikament zu ändern, wenn der zuständige Arzt dies auch genehmigt.
Quelle: Pflegen–online